Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
Stand: 10.06.2019
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Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.